Allgemeine Geschäftsbedingungen der „Frischeteam Behrens“GmbH

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 
1. Angebot und Bestätigung

Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bei schriftlicher Vertragsbestätigung ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich.

 

2. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind am Orte Ihrer Ausstellung in bar zahlbar. Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung vom Verkäufer bestritten wird oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge z.B. für zurückgegebenes Leergut, Retouren, geldlicher Ausgleich für Mängelrügen dürfen nicht vorgenommen werden, ohne das eine Gutschrift vorliegt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen und stets nur vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises gutgeschrieben.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu vergüten. Sollten Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Annahme der Ware oder nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben – z.B. bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, unüblicher Überschreitung von Zahlungsterminen – sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher, für die Wechsel und Schecks hereingegeben wurden, sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen.

 

3. Lieferzeit und Selbstbelieferungsvorbehalt

a) Vereinbarte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn auch der Besteller seinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt.

b) Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Sendung bis zum Ende der Frist versandbereit und die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

c) Unvorhergesehene Hindernisse, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann – gleich ob in unserem Betriebe oder bei einem Lieferanten oder anderweitig eintreten – wie Streik, Aussperrung, unverschuldete Verkehrsbehinderungen, unzureichende Selbstbelieferung, Feuer, Frost, Unfall, Maschinenschaden, Mangel an Transportraum, Importrestriktonen, Einfuhrsprerren, Krieg, politische Wirren, Aufruhr, Energiemangel, verlängern die Lieferfrist in angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder dem Verkäufer unzumutbar, so wird er von der Lieferverpflichtung frei.

d) Selbstbelieferungsvorbehalt:
Der Verkauf steht unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, insbesondere dann, wenn der Verkäufer unter gleichem oder ähnlichem Vorbehalt, insbesondere unter einem Fangvorbehalt gekauft hat. Im Falle von Fischlieferungen ist der Verkäufer bei unzureichenden Fängen zu einer Kürzung der Aufträge bzw. Verschiebung des Auslieferungstermins in dem Verhältnis berechtigt, wie der Mangel am Fang Einfluß auf die Liefermöglichkeit hat.

 

4. Mängelrügen

a) bei Räucherwaren + Frischfisch (auch SB verpackt) Fischsalaten + Pasteten, Matjes + Schalen und Krustentieren, sowie TK-Fischprodukte telegrafisch oder telefonisch innerhalb 6 Stunden;

b) bei Salzheringen innerhalb 3 Tagen;

c) bei Marinaden, Seelachs (Lachsersatz) innerhalb 3 Tagen;

d) bei Fischkonserven innerhalb 10 Tagen.Spätere Beanstandungen sind ungültig.

Die Ware gilt als genehmigt:

I) Wenn nicht binnen fünf Stunden seit Bereitstellung eine tel. oder telegr. Mängelrüge bei dem Verkäufer eingegangen ist und diese Mängelrüge vom Käufer unverzüglich schriftlich bestätigt wird;

II) wenn Ware abgeholt oder sonst abgenommen wird, ohne daß evtl. Mängel gleichzeitig gerügt werden; verspätete Abnahme schließt die Möglichkeit zur Rüge aus;

III) wenn der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Quallitätsdifferenzen nicht durch Bescheinigungen vereidigter Sachverständiger oder öffentlicher Untersuchungsämter- Gewerbepolizei oder vereidigter Sachverständiger – unverzüglich belegt;

IV) wenn der Käufer die beanstandete Ware bis zum Eintreffen einer Verfügung des Verkäufers nicht sachgemäß behandelt;

V) wenn der Käufer die beanstandete Ware ohne Zustimmung des Verkäufers unsachgemäß zurücksendet oder weitersendet.

e) Tiefgefrorene Fische oder Teile davon sind unverzüglich nach Übernahme zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind ebenso unverzüglich binnen fünf Stunden seit Bereitstellung zu rügen.

Nicht offensichtliche Qualitätsmängel allgemeiner Art müssen unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Auftaufrist innerhalb 36 Stunden gerügt werden. Abgesehen von der Längeren Frist von 36 Stunden gelten die Bedingungen wie unter 4 a-d) I-V.

Es obliegt dem Käufer, die Ware innerhalb dieser Frist in Stichproben zu untersuchen.

f) Alle übrigen Waren gelten als genehmigt, wenn etwaige Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb fünf Tagen, nach Ablieferung – bei verdeckten Mängel, die trotz Untersuchung nicht sofort erkennbar sind, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung – telegrafisch oder schriftlich gerügt werden. Auf verdeckte Mängel ist die Ware sofort zu untersuchen.

g) Mit ihrer Verarbeitung oder Benutzung gilt jegliche Ware als genehmigt und übernommen.

 

5. Mängelhaftung

Jegliche Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften einschließlich Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nicht die Zusicherung gegeben hat, um gerade solche Folgeschäden zu vermeiden.

 

6. Gerichtsstand

Für alle Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort und das für den Verkäufer zuständige Gericht örtlich zuständig. Es bleibt auch das Recht vorbehalten, am Hauptsitz des Verkäufers zu klagen. Für ein Mahnverfahren wird als Gerichtsstand Delmenhorst vereinbart – § 38 Abs. 3 Ziff. 2b ZPO.

 

7. Eigentumsvorbehalt, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt zur völligen Bezahlung aller ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, einschließlich der Künftigen und der aus einem Kontokorrentsaldo, Eigentum des Verkäufers. Er kann bei Verzug des Käufers Rückgabe der Ware verlangen, auch dann, wenn er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen gefüllt, vermischt oder verbunden, die ihm nicht gehören, erlangt der Verkäufer an der neuen Sache Mieteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Waren. Der Käufer ist sich mit dem Verkäufer darüber einig, daß er letzterem das Eigentum oder das Miteigentum bei Verwendung auch anderer Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren an der neue Sache einräumt, wenn der Käufer kraft Gesetzes Alleineigentümer der neuen Sache wird, und diese unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer verwahrt.

Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und auch hier nur so lange verfügen, als er nicht im Verzuge ist. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zur Sicherung des Verkäufers tritt der Käufer schon jetzt im voraus sämtliche Forderungen, die er aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwirbt in Höhe ihres vollen Wertes an den Verkäufer ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindung an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Erfolgt der Verkauf zusammen mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, sei es verarbeitet, unverarbeitet, gefüllt, vermischt oder verbunden, so gilt die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Wertanteils, der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware als abgetreten.

Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers Auskunft zu erteilen, an wen er die Vorbehaltsware verkauft und wie hoch die Forderungen aus diesen Weiterverkäufen sind; der Verkäufer hat das Recht, dem Käufer der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlagen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange er seine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt. Er hat die erhaltenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten und bis zur Weiterleitung gesondert aufzubewahren. Der Verkäufer hat das Recht, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumen, Einsicht in die Bücher und Papiere, soweit es die Nachforschung über den Verbleib der gelieferten Ware erforderlich macht, des Betriebes, der Lager und Besichtigung, Abschätzung und Sicherung der Lagerbestände zu gestatten. Muß der Verkäufer zur Sicherung seines Eigentums (seiner Forderungen) von dem Käufer Ware übernehmen, aussondern oder sonstwie sicherstellen, dann ist er berechtigt, auf die betreffende Ware Abschläge bis zu 30% vom Warenwert vorzunehmen.

 

8. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten , aus Unmöglichkeit der Leistung aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unter leitenden Angestellten vor.